AGB Strom
Allgemeine Stromlieferbedingungen der MAXENERGY GmbH („MAXENERGY“) für Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung
1. Voraussetzungen der Belieferung / Art und Umfang der Lieferung / Vertragskommunikation / Mitwirkung des Kunden
1.1 MAXENERGY liefert für die Versorgung der Abnahmestelle des Kunden Strom in Niederspannung. Kunde ist der Letztverbraucher, also jede natürliche oder juristische Person, die von MAXENERGY Strom für den eigenen Verbrauch kauft. MAXENERGY liefert Strom nicht als Grundversorger, da MAXENERGY nicht im Netzgebiet des Vertragspartners vor Ort die meisten Haushaltskunden bzw. –kundinnen mit Strom beliefert. Die Abnahmemenge wird in Kilowattstunden („kWh“) gemessen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
1.2 Bezieht der Verbraucher Strom von Aggregatoren, teilt er den Abschluss der diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung MAXENERGY unverzüglich mit. Unterlässt er dies, ist er insbesondere für Schäden verantwortlich, die aus hieraus folgenden Bilanzungleichgewichten entstehen oder entstehen können.
1.3 Maßgeblich für die gelieferte Stromart und Spannungsart ist die Stromart des jeweiligen Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Stromversorgung, an das die Anlage des Kunden angeschlossen ist.
1.4 Der Kunde kann unter verschiedenen Tarifen der MAXENERGY wählen. Der vom Kunden gewählte Tarif ist den Angebots- und/oder Vertragsunterlagen zu entnehmen. Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die für den gewählten Tarif ergänzenden Bedingungen, welche in den Angebots- und/oder Vertragsunterlagen abgebildet sind. Bei Widersprüchen gelten zuerst die Regelungen in den Angebots- und/oder Vertragsunterlagen und im letzten Schritt die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.5 Wartungs- und Anschlussarbeiten werden von MAXENERGY nicht durchgeführt; dies ist Aufgabe des Netzbetreibers.
1.6 Zum Zweck der Niedrighaltung von Kosten mit entsprechender Auswirkung auf den Preis wird der Kunde in erster Linie mit MAXENERGY auf elektronischem Weg korrespondieren. Der Kunde wird ferner eine Änderung seiner zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Daten unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, an MAXENERGY mitteilen.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Wichtig für jede Art der Bestellung: Die Werbeangaben von MAXENERGY sind noch keine bindenden Vertragsangebote im Rechtssinn. Auch die Nutzung zugelassener Sofortzahlungsarten durch den Käufer führt trotz Entgeltzahlung noch nicht zum Abschluss eines Vertrags.
2.2 Online-Vertragsschluss: Durch die Betätigung des Buttons „Angaben bestätigen“ und „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. Vor Absenden seines Angebots hat der Kunde die Möglichkeit, seine eingegebenen Daten auf der, das Angebot zusammenfassenden letzten Seite, „Bestellübersicht“ zu kontrollieren und ggf. zu verändern. Nach Absenden von „Zahlungspflichtig bestellen“ wird eine E-Mail an den Kunden versendet, die den Eingang des nicht annahmepflichtigen Angebots bestätigt und deren Einzelheiten nennt. Die Eingangsbestätigung beinhaltet weder eine Annahmeerklärung im Rechtssinn noch deren begründete oder nicht begründete – eine Begründungspflicht besteht nicht – Ablehnung.
Der Vertrag kommt durch Annahmeerklärung innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Angebotseingang zustande. Tritt der unwahrscheinliche Fall des Zugangs der Annahmeerklärung beim Kunden nach der genannten Frist (spätestens 14 Tage) ein, ist die Annahmeerklärung der MAXENERGY rechtlich als neues Angebot zu bewerten; dem Kunden steht es frei, dieses neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
2.3 Sonstige Arten des Vertragsschlusses: Übermittelt der Kunde sein Angebot per eMail, Fax oder Post, kommt der Vertrag ebenfalls durch Zugang der Annahmeerklärung innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Angebotseingang zustande; im Übrigen gilt Ziff. 2.2 entsprechend.
3. Vertragslaufzeit / Kündigung
3.1 Soweit keine Festlaufzeit vereinbart ist, hat der Vertrag eine Erstlaufzeit von zwei Jahren ab Vertragsbeginn. Eine Kündigung der Erstlaufzeit ist erstmals mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit beiderseits möglich. Nicht gekündigte Verträge verlängern sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung auf unbestimmte Zeit; der Kunde kann diese Verlängerung mit einer Frist von einem Monat kündigen, für MAXENERGY gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
3.2 Hiervon unberührt bleibt das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB und damit beispielsweise auch – hinsichtlich des Kunden – betreffend die Fälle in Ziff. 13.
3.3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, ferner, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des gegenständlichen Energieliefervertrages abgelehnt hat.
3.4 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Sie muss die Identität des Kündigenden, seine Berechtigung zur Kündigung (unproblematisch, wenn der Vertragspartner, identifizierbar als solcher, kündigt) zweifelsfrei ergeben. Im Fall einer ordnungsgemäß ausgesprochenen Kündigung bestätigt MAXENERGY den Eingang der Kündigungsmitteilung innerhalb einer Woche in Textform. Ferner gewährleistet MAXENERGY einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel im Fall einer ordnungsgemäß ausgesprochenen Kündigung. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird MAXENERGY seine Lieferung einstellen.
3.5 MAXENERGY hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
4. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge
4.1 Einen Umzug oder Wechsel der Abnahmestelle hat der Kunde MAXENERGY mit einer Frist von sechs Wochen zum geplanten Umzugstermin bzw. zum geplanten Wechsel der Abnahmestelle unter Mitteilung der neuen Anschrift und ggf. der neuen Marktlokations-Identifikationsnummer (bzw. Stromzählernummer) bei gleichzeitiger Vorlage geeigneter Nachweise – beispielsweise Kopie der Meldebescheinigung, Auszug aus dem Miet- bzw. Kaufvertrag oder Bestätigung des Vermieters – in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, so bleibt dieser, unabhängig von dem Auszugsdatum, gegenüber MAXENERGY für die von Dritten an der bisherigen Abnahmestelle entnommenen Strommengen verantwortlich, unbeschadet des Einwandes des Mitverschuldens zu Lasten von MAXENERGY.
4.2 Im Falle des Wohnsitzwechsels des Haushaltskunden sind dieser und MAXENERGY berechtigt, den bisherigen Liefervertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn MAXENERGY dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zweck hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.
4.3 MAXENERGY ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Stromliefervertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger mit Zustimmung des Kunden zu übertragen. Stimmt der Kunde der Übertragung auf seinen Rechtsnachfolger nicht zu, ist MAXENERGY gleichwohl zur Übertragung berechtigt, sofern der Kunde nicht von seinem für diesen Fall bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht.
4.4 Ebenso ist die Übertragung dieses Vertrages durch den Kunden auf einen Dritten nur mit Zustimmung von MAXENERGY zulässig.
5. Pflichten des Messstellenbetreibers / Ablesung und Überprüfung der Messeinrichtungen / Zutrittsrecht
5.1 Der an den Kunden gelieferte Strom wird durch Messeinrichtungen gem. § 2 S. 1 Ziff. 10, § 8 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) festgestellt. Die MAXENERGY übernimmt keine Pflichten, die nach § 3 MsbG den Messstellenbetreiber treffen. Der Messstellenbetreiber hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme;
- technischer Betrieb der Messstelle;
- Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus dem MsbG und auch Rechtsverordnungen nach dem §§ 46 und 74 MsbG ergeben.
5.2 Die Messeinrichtungen werden von dem zuständigen Messstellenbetreiber, dem Netzbetreiber, von MAXENERGY, einem Beauftragten oder auf Verlangen des Netzbetreibers oder von MAXENERGY vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Soweit ein Netzverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnungen oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall wird MAXENERGY den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung angeben und auf Wunsch des Netzverbrauchers in Textform und unentgeltlich erläutern. Alternativ zur Schätzung ist MAXENERGY berechtigt, die Abrechnung anhand der Ablesedaten des Netzbetreibers zu erstellen.
5.3 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers oder von MAXENERGY den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Ablesetermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
5.4 Ist der Zutritt zu den Messeinrichtungen nicht möglich oder nimmt der Kunde die zumutbare Selbstablesung nicht oder verspätet vor, so ist MAXENERGY zur Schätzung des Verbrauchs nach den in Ziff. 5.1 genannten Grundsätzen berechtigt.
5.5 Der Kunde kann jederzeit von MAXENERGY verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß § 8 StromGVV analog zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen unterschreitet.
Ergibt die Nachprüfung dagegen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei feststellbar oder zeigt die Messeinrichtung den Verbrauch nicht an, so ist MAXENERGY berechtigt, den Verbrauch anhand des Durchschnittsverbrauchs aus der letzten fehlerfreien und des auf die Fehlerfeststellung folgenden Ablesezeitraumes zu schätzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Ansprüche sind auf den, der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraums beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Zeitraum seit Vertragsbeginn maßgeblich, längstens jedoch auf 3 vorhergehende Kalenderjahre, beginnend ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Kunden vom Berechnungsfehler, beschränkt.
6. Entgelt / Abschlagszahlungen / Verbrauchsabrechnungen / Abrechnungsinformationen / Wechsel Messstellenbetreiber / Entgelt intelligente Messsysteme
6.1 Das Entgelt für die Stromlieferung enthält einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis) und einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten MAXENERGY- Tarif. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird pro Zähler berechnet, er betrifft Kosten, die unabhängig von dem Verbrauch entstehen z. B. Aufwendungen für die Leistung der Bereitstellung, Abrechnung und Zählermiete. Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis wird durch den Jahresverbrauch des Kunden bestimmt, ermittelt durch Ablesung, notfalls durch Schätzung. Dieser Arbeitspreis wird in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) angegeben. Je mehr Kilowattstunden der Kunde verbraucht, desto höher fällt die Jahresrechnung aus. Der Gesamtpreis enthält derzeit die Kosten für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhung oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
6.2 MAXENERGY ist berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresentgeltes und/oder der Abrechnung der vergangenen zwölf Monate angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Um die Summe der Abschlagszahlungen möglichst genau dem Jahresentgelt entsprechen zu lassen, kann MAXENERGY die Höhe der Abschläge der monatlichen Jahresanteile entsprechend dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder entsprechend dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden berechnen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies MAXENERGY bei der Bemessung angemessen berücksichtigen. Abschlagszahlungen können auch als Vorauszahlungen verlangt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese im Vorhinein möglichen Abschlagszahlungen werden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
6.3 Sofern der Kunde keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, legt MAXENERGY den Abrechnungszeitraum fest, der ein Jahr nicht wesentlich überschreiten darf. Zum Ende eines jeden Abrechnungsjahres wird von MAXENERGY eine Jahresverbrauchsabrechnung und zum Ende des Lieferverhältnisses eine Endabrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. MAXENERGY stellt dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung. Erfolgt eine Abrechnung monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel berechnete Betrag mit dem nächsten Abschlag verrechnet bzw. binnen zwei Wochen erstattet. Zu wenig berechnete Beträge sind nachzuentrichten. MAXENERGY ist verpflichtet, dem Verbraucher anzubieten,
- eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung, wofür Bearbeitungsentgelt verlangt werden darf;
- der unentgeltlichen elektronischen Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen;
- mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.
Im Fall der Beendigung des Lieferverhältnisses erstellt MAXENERGY unentgeltlich die Abschlussrechnung. Abrechnungen und Abrechnungsinformationen werden auf Wunsch des Kunden und entsprechend der Regelung in Ziff. 1.6, S. 1 dieser AGB elektronisch von MAXENERGY übermittelt.
MAXENERGY stellt Kunden, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung.
MAXENERGY stellt Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung; dies kann über Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.
Auf Verlangen stellt MAXENERGY dem Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar bzw. einem zusätzlich von dem Letztverbraucher genannten Dritten zur Verfügung. Diese ergänzenden Informationen umfassen Daten für mindestens die vorangegangenen drei Jahre, längstens seit Beginn des Energieliefervertrags, bei Entsprechung der Intervalle der Abrechnungsinformationen. Hierfür ist MAXENERGY berechtigt, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu verlangen.
6.4 MAXENERGY teilt dem Kunden die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschlagszahlungen mindestens 14 Tage vor dem Datum der Fälligkeit in Textform mit. Abschlagszahlungen können bei Preisänderungen und bei Änderungen der Abrechnungszeiträume entsprechend angepasst werden.
6.5 Wenn auf Kundenwunsch hin anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt, ist der Messstellenbetrieb kein Kostenbestandteil mehr. In diesem Fall wird die MAXENERGY die Änderung des Entgeltes mit der nächsten Rechnung weitergeben. Ein Ermessen darüber, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt MAXENERGY diese Änderung des Entgelts vornimmt, steht der MAXENERGY nicht zu. Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
6.6 Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber beim Kunden ein intelligentes Messsystem (§ 2 Nr. 19 MsbG) einbaut, ist MAXENERGY berechtigt, dem Kunden ohne Aufschlag das Entgelt des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb (§ 3 Abs. 2 MsbG) dieses intelligenten Messsystems weiter zu verrechnen, soweit das Entgelt die in § 31 Abs. 1 und 3 MsbG bestimmten Preisobergrenzen nicht übersteigt. Die für Kunden jeweils maßgebliche Preisobergrenze bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 4 MsbG nach dem Jahresstromverbrauch des Kunden.
6.7 Das jeweils aktuelle Entgelt des grundzuständigen Messstellenbetreibers können Kunden auf dessen Internetseite einsehen. Gemäß § 2 Nr. 4 MsbG ist der grundzuständige Messstellenbetreiber des Betreibers des Stromnetzes, an das die Verbrauchsstelle des Kunden angeschlossen ist, soweit der Kunde die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen hat. Für die Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers übernimmt MAXENERGY keine Gewähr.
6.8 Ändert der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber der MAXENERGY das Entgelt für den Messstellenbetrieb des intelligenten Messsystems, ist die MAXENERGY berechtigt, und bei Verringerung des Entgeltes verpflichtet, dem Kunden diese Änderung mit der nächsten Rechnung weiter zu berechnen. Ein Ermessen darüber, in welcher Höhe und/oder zu welchem Zeitpunkt MAXENERGY die Weiterberechnung vornimmt, steht MAXENERGY nicht zu. Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, den Stromlieferungsvertrag außerordentlich zu kündigen.
7. Bonus
Soweit der Kunde als Erstkunde einen Tarif mit Bonus gewählt hat, erhält dieser einmalig den Bonus durch Verrechnung mit der Jahresverbrauchsabrechnung oder der Endabrechnung. Voraussetzung ist, dass MAXENERGY diesen Kunden zwölf Monate ununterbrochen mit Strom beliefert hat. Die zwölf Monate beginnen erst mit Beginn der Stromlieferung durch MAXENERGY zu laufen. Der Bonusanspruch entfällt, wenn der Kunde den Vertrag kündigt oder wenn MAXENERGY den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt und der Kunde in beiden Fällen keine zwölf Monate Strom von MAXENERGY bezogen hat. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass die durch MAXENERGY ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund sich als unwirksam erweist, bleibt es bei der Regelung gem. S. 1 bis S. 3.
8. Zahlungsbestimmungen / Verzug /Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / Mehrkosten
8.1 MAXENERGY teilt dem Kunden die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschläge, Vorauszahlungen, Jahresverbrauchsabrechnungen und Endabrechnungen in Textform mit. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens drei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens oder in bar zu zahlen.
8.2 Entstehen der MAXENERGY Schadensersatzansprüche, etwa, weil Zahlungsverzug des Kunden besteht oder dieser seine Anschrift nicht mitgeteilt hat und daher die Endabrechnung erst nach Einholung von Meldeauskünften oder sonstigen Maßnahmen der Nachforschung zugesendet werden kann, ist MAXENERGY berechtigt, die Schadenskosten konkret oder pauschal zu berechnen.
Im Fall von Schadenspauschalen ist es dem Kunden gestattet, einzuwenden, ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschalberechnung angegeben entstanden.
8.3 Wendet der Kunde einen zu hohen Rechnungsbetrag ein, berechtigt dies zur Zurückbehaltung des den Vergleichsbetrag des Vorjahres übersteigenden Betrags oder – bei geringerer Vertragslaufzeit – des den Vergleichsbetrag eines Vergleichskunden übersteigenden Betrages nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist, vorausgesetzt, der Kunde verlangt eine Nachprüfung der Messeinrichtung gem. Ziff. 5.5. Ergibt die Nachprüfung das ordnungsgemäße Funktionieren der Messeinrichtung, können auch die insoweit entstandenen Kosten konkret oder pauschal – im Zweifelsfall erneut bei Bestehen des Einwandes, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben – dem Kunden berechnet werden.
8.4 Gegen Ansprüche von MAXENERGY kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
9. Preise und Preisbestandteile
Der jeweils vereinbarte Preis nennt den Gesamtpreis. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grund- und Bereitstellungspreis, mit dem die langfristigen Investitions- und Vorhaltekosten des Stromlieferanten abgegolten werden und die sich grundsätzlich unabhängig von den Verhältnissen am Strommarkt entwickeln und dem Arbeitspreis, mit dem die abgenommene Strommenge vergütet wird, zusammen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf vorstehend Ziff. 6.1 verwiesen.
10. Preisanpassung
10.1 Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, ist MAXENERGY berechtigt, bei einer künftigen kostenmäßigen Steigerung der Voraussetzungen für den Bereitstellungspreis und/oder bei künftiger Erhöhung des Arbeitspreises den Strompreis zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die Kostensteigerung nicht durch Kostensenkung in anderen Bereichen, z. B. rückläufige Kosten etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Bei einer künftigen Preissenkung ist MAXENERGY zur Preisanpassung zugunsten des Kunden verpflichtet. Dies erneut unter entsprechender Voraussetzung gem. Absatz 1 S. 2.
10.2 Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, wird MAXENERGY die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung derjenigen Kosten anpassen, die die Veränderung der Anpassungsparameter des Bereitstellungspreises wie z. B. die Aufwendungen für die Leistung der Bereitstellung, Abrechnung und Zählermiete (vgl. Ziff. 6.1) betreffen.
Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, wird MAXENERGY ferner die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung derjenigen Kosten anpassen, die die Arbeitspreise betreffen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder senken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG).
Hinsichtlich der Berücksichtigung anderer Faktoren im Rahmen der Preisanpassung (Preisanhebung, Preissenkung) wird jeweils (Bereitstellungspreis, Arbeitspreis) auf Ziff. 10.1 verwiesen.
MAXENERGY wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung jeweils so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen. Kostensenkungen werden somit mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wie Kostenerhöhungen.
10.3 MAXENERGY ist verpflichtet, über Preisanpassungen die Haushaltskunden spätestens einen Monat und alle übrigen Kunden spätestens zwei Wochen vor Eintritt der beabsichtigten Änderungen in Textform zu unterrichten, es sei denn, die Preisänderung beruht auf einer Änderung der Umsatzsteuer. Im Rahmen dieser Mitteilung wird der Kunde in allgemein verständlicher Form über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen informiert. Änderungen der Preise sind nur zum Monatsersten möglich. Wenn sich in einem Abrechnungszeitraum der verbrauchsabhängige Preis ändert, wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Der Verbrauch in der Zeit vor der Preisänderung wird mit den bis dahin geltenden Preisen, der Verbrauch danach mit den neuen Preisen abgerechnet. Bei dem vorgenannten Verfahren berücksichtigt MAXENERGY auch jahreszeitliche Schwankungen angemessen (z.B. einen erhöhten Verbrauch im Winter). Die Grundlagen dafür sind der bisherige Verbrauch und Erfahrungswerte mit vergleichbaren Kunden. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
10.4 Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, so hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen oder zu widersprechen. Auf diese Folge wird der Kunde von MAXENERGY in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung oder des Widerspruchs wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung entsprechend den Regelungen der Preis- und Lieferbedingungen bleibt unberührt.
10.5 Aktuelle Informationen über geltende Preise sind über das Internet unter www.maxenergy.de erhältlich.
11. Leistungserbringung / Gewährleistung / Haftung
11.1 MAXENERGY haftet nicht im Fall der Unmöglichkeit, mithin insbesondere nicht für Unterbrechung und/oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung, wenn hierfür Naturereignisse oder Handlungen Dritter ursächlich sind, welche MAXENERGY weder bekannt waren noch bezüglich derer MAXENERGY nach Kenntniserlangung pflichtwidrig zumindest fahrlässig untätig geblieben ist.
11.2 Im Fall der Unmöglichkeit der Leistung (Ziff. 11.1), insbesondere also bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung, wird MAXENERGY dem Kunden auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Ursachen, soweit bekannt oder zumutbar aufklärbar, erteilen, ferner, welcher Möglichkeiten der Schadensbeseitigung bestehen und wann voraussichtlich – rechtlich unverbindlich – mit einer Wiederaufnahme der Stromversorgung zu rechnen ist.
11.3 Für Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers gegenüber MAXENERGY gilt die Gesetzeslage. Soweit im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen Schadensersatz geltend gemacht wird, ist hinsichtlich des Verschuldens Ziff. 11.4 maßgebend.
11.4 Soweit gesetzlich ein Verschulden die Voraussetzung für die Verpflichtung zum Schadensersatz betreffend Sach- und Vermögensschäden ist, haftet MAXENERGY für Schäden dem Grunde nach bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, hierdurch werden wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Die Haftung von MAXENERGY für Schäden der Höhe nach beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
11.5 Die Einschränkungen nach vorstehend Ziff. 11.4 betreffen nicht die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Fall der Produkthaftung.
Der in diesem Umfang geregelte Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt auch für Handlungen der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen der MAXENERGY.
12. Einwände zum Messergebnis
Wendet der Kunde ein fehlerhaftes Ergebnis seiner Messeinrichtung ein, muss er dieses in Textform so schlüssig darlegen, dass ein möglicherweise atypisches Verbraucherverhalten nicht anzunehmen ist. Diese Anforderungen an seinen Schlüssigkeitsvortrag erhöhen sich, wenn entsprechende aus fehlerhafter Technik abgeleitete Einwände des Verbrauchers in der Vergangenheit entkräftet werden mussten oder wurden.
Der Kunde ist berechtigt, unmittelbaren Kontakt mit dem Netz- oder Messstellenbetreiber zur Klärung offener Fragen betreffend seine Messeinrichtung aufzunehmen. Nimmt er dieses Recht wahr, trägt er auch zur allgemeinen Kostenoptimierung und damit letztlich zur Nachhaltigkeit bei.
13. Einstellung der Lieferung / Unterbrechung der Stromlieferung
13.1 MAXENERGY ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (Stromdiebstahl).
Ein nicht unerheblicher Fall eines Stromdiebstahls liegt vor, wenn der Gegenwert zumindest € 2,00 beträgt. Ist der Kunde länger als fünf Jahre Vertragspartner, beträgt der Gegenwert für das Vorliegen eines nicht unerheblichen Stromdiebstahls € 10,00.
13.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden für mehr als 6 Wochen ist MAXENERGY ebenfalls berechtigt, die Belieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert wurde, welche für ihn keine Mehrkosten verursachen. Dazu gehören beispielsweise
- Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung;
- Vorauszahlungssysteme;
- alternative Zahlungspläne, verbunden mit einer Stundungsvereinbarung.
13.3 Liegt ein Zahlungsverzug des Kunden für mehr als sechs Wochen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zweifach, innerhalb von 1,5 Jahren dreifach und innerhalb von zwei Jahren vierfach (und so fort) vor, ist MAXENERGY berechtigt, den Stromliefervertrag außerordentlich und nach seiner Wahl mit oder ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Dem Kunden wird die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen angeboten. Zuvor wird dem Kunden die Möglichkeit zur Begleichung der offenen Forderungen unter angemessener Fristsetzung eingeräumt.
13.4 MAXENERGY ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung), wenn der Kunde sich mit der Bezahlung einer Forderung in Höhe von mindestens 100,00 € einschließlich Kosten (ohne Berücksichtigung nicht titulierter Forderungen, die schlüssig begründet beanstandet wurden) in Verzug befindet.
Rückstände, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der MAXENERGY resultieren, bleiben außer Betracht.
13.5 MAXENERGY ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung), wenn der Kunde sich mit zwei monatlichen Abschlagszahlungen in Verzug befindet.
13.6 Die außerordentlichen Kündigungen nach Ziff. 13.4 und 13.5 sind erst nach vorheriger Androhung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
14. Änderungen dieser Bedingungen
14.1 Die rechtlichen Regelungen dieser AGB beruhen auf den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Sollten sich insoweit Änderungen ergeben, ist MAXENERGY berechtigt, eine Vertragsanpassung unter Ausübung billigen Ermessens gem. § 315 BGB, welche im Fall des Widerspruchs des Kunden bei Unterlassen seiner Kündigung (Ziff. 14.4 S. 3) vom zuständigen Gericht innerhalb von höchstens neun Monaten nach Geltung der veränderten AGB zu überprüfen ist, vorzunehmen. Erfolgt die Vertragsanpassung zugunsten des Kunden, besteht das Überprüfungsrecht gem. S. 2 nicht.
14.2 Ändern sich die tatsächlichen Vorgaben der Stromlieferung wie z. B. eine ausreichende Selbstbelieferung, wird MAXENERGY wegen Unmöglichkeit leistungsfrei, wenn das Ausbleiben der eigenen Selbstbelieferung unverschuldet ist.
Hinsichtlich des vereinbarten Festpreises bleibt es bei diesem. Dies gilt dann nicht, wenn eine Vertragsanpassung an die veränderten Umstände von einer Vertragsseite gefordert werden kann, weil die geänderten Voraussetzungen betreffend Einkaufspreis des Stroms und Vertragslaufzeit als Vertragsgrundlagen sich unvorhersehbar nach Vertragsschluss so schwerwiegend geändert haben, dass dem Kunden und/oder MAXENERGY das weitere Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
14.3 Beabsichtigte Änderungen und/oder Anpassungen nach Ziff. 14.1 und Ziff. 14.2 sind nur zum Monatsersten möglich. Sie setzen eine Mitteilung in Textform mindestens sechs Wochen vor Geltung der neuen AGB gegenüber der anderen Seite voraus.
14.4 Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nach Ziff. 14.1 nicht einverstanden, so hat er das Recht, den Änderungen bis zu dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Übt MAXENERGY ein Recht zur Änderung gem. Ziff. 14.1 und/oder gem. Ziff. 14.2 (Preisanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage) aus, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen.
15. Kontaktdaten für Kundenservice / Verbraucherservice /Schlichtungsstelle / Information zur Online-Streitbeilegung
15.1 Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Energielieferung können von betroffenen Kunden an folgende Kontaktdaten gerichtet werden:
MAXENERGY GmbH
Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg
Tel.: +49 821 48 080
eMail: service@maxenergy.de
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der MAXENERGY beantwortet. Verbraucher gemäß § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die MAXENERGY die Gründe in Textform oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG darlegen.
15.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Der Antrag des Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gem. § 111b EnWG ist erst zulässig, wenn die MAXENERGY der Verbraucherbeschwerde nicht nach Ziff. 15.1 abgeholfen hat. Mit Einreichung der Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle wird die Verjährung gehemmt. Die MAXENERGY ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Tel.: +49 30 27 57 240-0
eMail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
15.3 Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt den betroffenen Kunden Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice
Postfach 8001, 53105 Bonn
Tel.: +49 30 20 24 80-500
Fax: +49 30 22 480-323
eMail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
15.4 Die Europäische Kommission stellt folgende Plattform zur Onlinestreitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/odr. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
16. Anwendbares Recht
16.1 Für diese Vereinbarung gilt deutsches Recht, UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
16.2 Abweichende Vereinbarungen, Änderungen sowie Nebenabreden bei Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.
16.3 Falls Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt Gesetzesrecht. Im Fall von Lücken, die nicht über das Gesetz zu schließen sind, wird der Vertrag ergänzend danach ausgelegt, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie an den nicht geregelten Fall gedacht hätten.
17. Energiesteuer-Hinweis
MAXENERGY ist aufgrund der Regelung von § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) verpflichtet, den folgenden Hinweis zu geben:
"Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt."
18. Datenschutz
MAXENERGY verarbeitet Kundendaten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nähere Informationen können der Datenschutzerklärung sowie der Datenschutzinformation (jeweils abrufbar auf https://www.maxenergy.de/datenschutz.html und https://www.maxenergy.de/Download/Datenschutzerklärung.pdf) entnommen werden.
Stand: August 2023
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